Staatsverschuldung als Kategorie der Kritik der politischen Ökonomie. Eine Forschungsnotiz. Von Ingo Stützle

Eines der gängigen Ressentiments gegenüber alternativer Wirtschaftspolitik ist die spöttische Frage nach deren Finanzierbarkeit. Darauf wird zumeist erwidert, dass dieses Problem auch eine Verteilungsdimension besitze. Die Entgegnung ist sicherlich richtig, doch sollte nicht aus dem Blick geraten, in welcher vorherrschenden Form Reichtum produziert wird und was die öffentlichen Finanzen als spezifische Form kapitalistischer Vergesellschaftung überhaupt ausmacht. Warum nimmt das ‚ökonomische Dasein’ (Marx) des Staates die Form des Steuerstaates an? Welche Reproduktionsbedingungen bringt diese Form für das Kapitalverhältnis mit sich? – Diese und ähnliche Fragen werden und wurden in den Debatten im Anschluss an Marxens Werttheorie kaum gestellt. [1] Die Staatsfinanzen auch als Gegenstand der marxschen Kritik der politischen Ökonomie zu begreifen, wird vielmehr zumeist pragmatischen Imperativen untergeordnet. Dabei waren die Staatsfinanzen für Marx ein durchaus relevantes Feld theoretischer Reflexion – gerade um zu verstehen, welchen ökonomischen Bedingungen staatliche Politik überhaupt unterliegt.

Mit Marxens Ökonomiekritik lassen sich – durchaus relevante – Aussagen über Grenzen und Möglichkeiten wirtschaftspolitischer Maßnahmen formulieren. Wer sich nicht allein mit dieser Form der Kritik begnügen möchte, sondern – wie es so schön heißt – ‚gestaltend’ im Rahmen alternativer Wirtschaftspolitik die konkreten Bedingungen der kapitalistischer Produktion verändern und beeinflussen möchte, landet meist bei keynesianischen wirtschaftspolitischen Konzeptionen. [2] Das ist kein Zufall. Marx hat schließlich alles andere als eine politische Ökonomie des Sozialismus geschrieben. Leider wird aber nur selten die Kluft zwischen der im besten Sinne allgemeinen – und damit grundlegenden – marxschen Ökonomiekritik und konkreten, meist an Keynes anknüpfenden wirtschaftspolitischen Überlegungen geschlossen. Alternative wirtschaftspolitische Konzeptionen bleiben damit zumeist blind für die Grenzen und Bedingungen ihrer Strategien. Die grundlegenden Voraussetzungen politischer Auseinandersetzungen werden kaum mehr unter Rückgriff auf marxsche Erkenntnisse untersucht, sondern als gegeben im Rahmen des keynesianischen Paradigmas verhandelt (hierzu Herr 2001). Der Ökonomiekritik wird damit nicht nur die radikale Spitze genommen, sondern die ProtagonistInnen sind sich der Grenzen und Bedingungen ihres politischen Handelns und ihrer Strategie nicht mehr bewusst und produzieren somit selbst Hindernisse für eine emanzipatorische und aufklärerische Politik.

Das liegt sicherlich nicht nur am grundlegenden Charakter der marxschen Kritik, sondern auch am Umfang ihrer kategorialen Darstellung. Marx beendete bis zu seinem Tod nur den ersten Band des Kapital, legte aber sein Projekt auf mehrere Bücher an, das trotz mehrerer konzeptioneller Änderungen auch weitere ökonomische und politische Kategorien in die Analyse mit aufnehmen sollte – so den Staat oder auch den Weltmarkt. Im Folgenden soll nun auf die Staatsverschuldung eingegangen werden. Ich möchte dabei nicht aktuelle finanzpolitische Phänomene diskutieren, sondern ‚Staatsverschuldung’ als theoretischen Begriff, als Kategorie der Kritik der politischen Ökonomie. Gezeigt werden soll der spezifische Charakter der Staatsverschuldung und welche Bedingungen diese für die gesellschaftliche Reproduktion und somit für politische Handlungsfähigkeit unter kapitalistischen Vorzeichen etabliert.

Marxens Kritik der Staatsfinanzen

Staatsverschuldung und Staatsfinanzen thematisiert Marx in dreierlei Hinsicht: Erstens verhandelt er sie im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeiten in den 1850er Jahren für die New York Tribune (Krätke 2006, 87ff.). Auch wenn diese Arbeit von eifriger Lesetätigkeit und dem Erstellen von Exzerpten zu geld- und finanzpolitischen Fragen begleitet war (Jahn/Noske 1983; Schrader 1980), so ist es doch unmöglich, daraus eine Theorie der Staatsfinanzen zu destillieren. Oft beschwert sich Marx über das zeitraubende und langweilende „beständige Zeitungsschmieren“ (Brief an Adolph Cluß vom 15.09.1853; MEW 28, 592). Trotzdem war diese Arbeit eine wichtige Form der Selbstverständigung. Marx lernte viel, nicht zuletzt von seinem Freund Friedrich Engels, den er immer wieder um Erklärungen zu wirtschaftlichen Zusammenhängen bat. Zudem sammelte er statistisches Material, das er auch bei der Ausarbeitung des Kapital verwenden und das seine Ökonomiekritik zu einer Sozialwissenschaft machen sollte (Krätke 1996). Zweitens befasst sich Marx im Kapital in Form von Anmerkungen zur historischen Relevanz der ‚Staatsschuld’ im Kapitel zur sog. ursprünglichen Akkumulation. Ähnliche – eher verstreute – Auseinandersetzungen finden sich in den Exzerpten der 1850er Jahre (MEGA² IV.7 bis MEGA² IV.11; noch nicht alle erschienen). Drittens verhandelt Marx Staatsschuldpapiere im fünften Abschnitt des dritten Kapital-Bandes als Form des fiktiven Kapitals. Auf die letzten beiden Punkte soll im Folgenden ausführlicher eingegangen werden.

Die Staatsverschuldung als Moment der ursprünglichen Akkumulation
Die Debatte um den Stellenwert historischer Passagen im Kapital ist inzwischen ein Klassiker innerhalb der Kapital-Diskussion. Meist wird sie wenig konstruktiv und mit viel Polemik geführt. Jedenfalls ist es außerordentlich hilfreich, bei der Frage nach der Staatsverschuldung Marxens Ausführungen im Kapitel über die sog. ursprüngliche Akkumulation zur Kenntnis zu nehmen. Die sog. ursprüngliche Akkumulation ist Gegenstand des 24. Kapitels im ersten Band des Kapital. Hier begründet Marx eine zentrale historische Voraussetzung für die Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise, die er in der Darstellung bis zu diesem Kapitel voraussetzt: Die Existenz des „doppelt freien Lohnarbeiters“ (MEW 23, 742) und damit die Existenz der Ware Arbeitskraft auf dem Markt (dazu auch Wolf 2006, 164ff.).

Marx zählt jedoch zur sog. ursprünglichen Akkumulation weitere Momente hinzu: das Kolonialsystem, den Protektionismus und die Handelskriege, das moderne Steuersystem sowie das Staatsschuldensystem. Alle diese Momente sind unmittelbar mit der ‚Staatsmacht’ verbunden – der „konzentrierten und organisierten Gewalt der Gesellschaft“ (MEW 23, 779). Hier tritt die Gewalt als „ökonomische Potenz“ (ebd.) auf den Plan. Neben der Freisetzung des doppelt freien Lohnarbeiters geht es vor allem darum, die Menschen per Zwang in die sich etablierende Warenwirtschaft und vor allem in den Verwertungsprozess zu integrieren. Die Staatsfinanzen spielen hierbei eine zentrale Rolle: Verordnete Steuern zwingen Menschen, die ursprünglich in Subsistenzverhältnissen leben und eigentlich keinen Grund und kein Interesse am Tausch bzw. an der Warenproduktion haben, Überschüsse zu produzieren und zu veräußern, Hab und Gut zu verkaufen oder intensiver zu arbeiten. [3] Aus der ‚Möglichkeit’ – um es mit Ellen Meiksins Wood (1999) auszudrücken – an Markt und Tausch teilzunehmen, wird ein ‚Imperativ’, der staatlich organisiert ist.
Der Staatsverschuldung wird im Kapital jedoch erst ab der französischen Auflage eine zentrale Bedeutung zugesprochen. [4] Marx stellt für die Übersetzung die Textpassage zur Staatsverschuldung nicht nur um und überarbeitet sie geringfügig. Vielmehr erweitert er sie und folgende Punkte werden nun erstmals im Text diskutiert:

  • Staatsschuldpapiere werden als gehandeltes Spekulationsobjekt eingeführt – ohne dass Marx den Begriff des fiktiven Kapitals nennt. Diesen führt Marx systematisch erst im dritten Band ein.
  • Weiter geht Marx auf die Entstehung des „selbst fabrizierten Kreditgeldes“ (MEW 23, 783) durch die Bank von England ein, also dem Umstand, dass die von ihnen ausgestellten Banknoten, Anweisungen auf eigentliches Geld (Gold), gleichzeitig als tatsächliches Geld zirkulierten. Er registriert also durchaus die Besonderheit dieser Bank, die „außergewöhnliche Position“ (MEW 9, 310) innerhalb des englischen und Welthandels, ist sich aber nicht bewusst, dass hier der Kern des modernen zweistufigen Bankensystems gelegt wird (Dickson 1967, 408; Hunt/O’Brien 1999). Auf der einen Seite bezeichnet er sie als „Mischmasch zwischen Nationalbank und Privatbank“ (MEGA² II.4.2, 474; MEW 25, 417), nimmt aber nicht die ersten Ansätze der bereits existierenden Offenmarktpolitik zur Kenntnis. [5] Walter Bagehot ist der erste, der eine „Theorie einer zentralen Bank, einer Bank, die glaubt oder vorgibt, ausschließlich eine Depositenbank zu sein“ (Rist 1938, 380) entwickelt. Sein Hauptwerk Lombard Street: A Description of the Money Market (1873) hätte Marx kennen können, aber an keiner Stelle im marxschen Werk wird Bagehot erwähnt. Zentral für die Auseinandersetzung ist dieser Punkt, weil die Bank von England nicht nur in einer schweren Finanzkrise des englischen Königs gegründet wurde und zur Hausbank der Regierung wurde und sich in wenigen Jahrzehnten zur Zentralbank entwickelte (Clapham 1970; Dickson 1967, 54ff., 408; Giuseppi 1966). Für Marx ist die Schaffung eines Geldmarktes gleichbedeutend mit der Brechung des Geldmonopols und damit des Wuchers (MEW 25, 617; MEGA² II.4.2, 655). Das Geldkapital kann damit dem industriellen Kapital untergeordnet werden und der Staat von privaten Finanziers unabhängig werden.
  • Für Marx ist weiter das mit der ‚Staatsverschuldung’ entstehende internationale Kreditsystem von zentraler Bedeutung. Marx thematisiert aus einer historischen Perspektive, ähnlich wie die Weltsystemtheorie, wie sich die hegemonialen Handelszentren Kredit gewähren: Venezianischer Kredit bildete den Kapitalreichtum in Holland, der wiederum später, Anfang des 18. Jahrhunderts, die Entwicklung in England finanzierte. Ein ähnliches Verhältnis sei zwischen England und den USA zu konstatieren (MEW 23, 783f.). Ohne die chronischen Finanzkrisen der souveränen Herrscher und das damit entstehende Finanzsystem, so Marx, hätte es keine Finanzarchitektur und Infrastruktur gegeben, die diesen Geldtransfer zwischen den kommerziellen Zentren ermöglicht. Wobei Marx durchaus klar war, dass eine verstärkte Kommodifizierung, wofür die italienischen Handelsstädte sowie die wirtschaftliche Entwicklung in einigen holländischen Städten standen, für sich genommen unzureichend ist, „um den Übergang einer Produktionsweise in die andere zu vermitteln und zu erklären“ (MEW 25, 339; MEGA² II.4.2, 398).
  • Als letzten Punkt führt Marx im Kapitel über sog. ursprüngliche Akkumulation den Zusammenhang zwischen der modernen Fiskalität und der Staatsverschuldung an (MEW 23, 784): Das Steuersystem sei eine notwendige Ergänzung der ‚Staatseinnahmen’ und dem Fiskalsystem, d.h. der spezifisch ‚staatlichen’ Organisation der Finanzen, würde die ‚Staatsschuld’ entsprechen. Marx behauptet somit eine systematische Abhängigkeit zwischen diesen beiden Formen der ‚Staatsfinanzen’, ohne näher darauf einzugehen.

Was jedoch bedeutet die Überarbeitung dieser Passage? Zum einen sind verstärkte Verweise auf Thematiken des dritten Bandes festzustellen und ebenso auf Teile, die zwar geplant, aber wohl nie von Marx selbst zu Papier gebracht worden wären. Es ist also der These von Michael Krätke (2001b; 2002) zuzustimmen, dass Marx mit den Überarbeitungen des ersten Bandes zunehmend Themen verhandelt, die weder systematisch, noch kategorial im ersten Band des Kapitals ihren Platz haben. Grund ist sicherlich seine berechtigte Befürchtung, dass er sich nicht mehr im Rahmen weiterer Bände seines Projekts ausführlich damit beschäftigen kann. Folge ist, dass Marx erst später zu diskutierende Problematiken in die Darstellung des ersten Bandes hinein nimmt. Marx sprengte somit an einigen Stellen die Darstellungs- und Abstraktionsebene des ersten Bandes, um für ihn wichtige Themen zu verhandeln (u.a. nationale Verschiedenheit der Arbeitslöhne und Modifizierung des Wertgesetzes aus dem Weltmarkt, Weltmarkttendenzen und Staatsschuld). [6]

Diese erweiterte Darstellung der ‚Staatsschuld’ geht auch auf Kosten einer stringenten Argumentation. Marx müsste streng genommen in der Passage des 24. Kapitels die Relevanz der ‚Staatsschuld’ bei der Herausbildung des Kapitalismus darstellen; er schneidet aber mit der Überarbeitung an der falschen Stelle der Darstellung durchaus relevante Punkte an, ohne sie genauer auszuführen. Im Anschluss an die Debatten des political marxism, die Robert Brenner in den 1970er Jahren angestoßen hat, muss jedoch zwischen der historischen Rolle der ‚Staatsverschuldung’ bei der Herausbildung des Kapitalismus und deren Funktion im Rahmen der kapitalistischen Produktionsweise, dem Gegenstand von Marxens Untersuchung im Kapital, unterschieden werden. Von der spezifischen Relevanz, die die ‚Staatsschuld’ historisch gespielt hat, kann nicht einfach auf ihre Funktion innerhalb des Kapitalismus geschlossen werden. Es ist hier nicht möglich, die immer wieder geführte Debatte über die Entstehung des Kapitalismus darzustellen (u.a. Aston/Philpin 1985; Kriedte 1980; Sweezy u.a. 1984; Wood 1999). Dennoch lässt sich anhand von zwei Punkten deutlich machen, dass die vorkapitalistische ‚Staatsschuld’ eine signifikant andere Rolle spielt als die kapitalistische.

Verschuldung als persönlicher Besitz

‚Staatsverschuldung’ war in vorbürgerlichen Gesellschaften im strengen Sinne keine öffentliche Schuld – wie überhaupt im strengen Sinn auch weder von ‚Staat’, noch von ‚Staatsschuld’ gesprochen werden kann. [7] Die Schuldner waren Personen als Souveräne – nicht die ‚subjektlose Gewalt’ (Gerstenberger) des bürgerlichen Staates, wie er sich dann später formierte. Der Souverän war der König, der zugleich Besitzer des feudal oder absolutistisch organisierten Herrschaftsgebietes war. Vor dem Hintergrund der fehlenden Trennung zwischen öffentlicher Gewalt und privatem Eigentum verfügte der König über den ‚Staat’ als sein persönliches Eigentum in dem Sinne, dass er das legitime, d.h. von Gott gegebene und ausschließliche Recht hatte, Steuern zu erheben und Gesetze zu erlassen (Teschke 2003, 163). Entsprechend „erschien auch nicht der Staat, sondern der König als eigentlicher Schuldner. Es entstand also ein königlicher Personalkredit, und den König traf auch die Pflicht zur Rückzahlung.“ (Kaemmel 1966, 149; vgl. auch Landmann 1927, 490; für Frankreich Bonney 1981, 490; für Deutschland Ullmann 1983)

Das hat theoretische wie praktische Implikationen: Der Souverän hatte auch die Souveränität, die Schulden nicht zurück zu zahlen. [8] Die allgemeine Rechtsunsicherheit vorbürgerlicher Gesellschaften drückte sich somit auch in den Kreditverhältnissen aus. Die Schulden des Souveräns wurden nicht zurückgezahlt oder von Nachfolgern (eben gerade nicht Rechtsnachfolgern) nicht übernommen (Hoffmann 1994, 232f.; Parker 1996, 197). Die Folge war, dass die Finanziers Wucherzinsen verlangten, auf kurzfristige Laufzeiten drängten oder dingliche Sicherheiten verlangten (Verpfändungen, Münzhoheit etc.) (Landmann 1927, 482, 492ff.). Aber auch der ‚Staatsbankrott’ war eine Lösung. So meldete sich die kastilische Regierung zwischen 1557 und 1627 sechs Mal bankrott. Daneben gab es noch andere Praktiken: Zinszahlungen wurden eingestellt, gesenkt oder in andere Papiere konvertiert (Braudel 1979, 579).

In England wurden die Schulden bereits ab 1622 eine unpersönliche Schuld, nachdem das Parlament dem König die feudalen Rechte abkaufte. Staatsschuld war seitdem Schuld des Parlaments. 1694 gründet dieses die Bank von England. Tatsächlich bedeutete die Gründung, dass einige Gläubiger gegen neue Anleihen das Privileg erkauften, u.a. Hausbank der Regierung zu sein. Zu Anfang war die Bank von England, die später Zentralbank wurde, noch eine Privatbank, deren Zweck der Profit war. Staatsschuld wurde als handelbares Papier eine ganz spezifische Ware und damit ein Katalysator bei der Entwicklung der Finanzmärkte und des zweistufigen Bankensystems (Dickson 1967; Krätke 2002, 255, Fn. 58).

Der ‚persönliche’ Charakter der Schuld verweist auf einen weiteren Punkt: Weder Steuern, noch die ‚Staatsschuld’ waren eine normale Form der Einnahme. Diese waren vielmehr eine einmalige und besondere Form und den Einnahmen aus Monopolen, Landgütern (Domänen), den unterschiedlichsten Hoheitsrechten (Regalien) etc. nachgeordnet (Landmann 1927; Mann 1959, 112). Steuern waren außerordentliche Formen der Staatsfinanzen, wenn andere Formen der Einnahmen nicht ausreichten (Mann 1937, 38ff.). [9] Aus diesen Quellen wurden dann auch, wenn überhaupt, die Schulden finanziert. Die Gesellschaftsformation basierte noch nicht vorherrschend auf dem geldvermittelten Kapitalverhältnis und einem allgemein durchgesetzten Zwang zur Lohnarbeit. Steuern gab es deshalb in Naturalform oder in Form von abzuleistenden Diensten. Vor allem gab es keine zentralisierte Staatsgewalt und somit keine Form staatlicher Steuerpolitik im modernen Sinn. Die Steuerabgaben waren vielmehr „persönliche Angelegenheiten“ (Schumpeter 1918, 335) der lokalen Herrscher bzw. „eine Organisation privater Aneignung“ (Gerstenberger 1990, 352). Die politische Herrschaft des Ancien Régime hatte somit nicht die ökonomische Form des Steuerstaats. [10]

Verschuldung als Mittel zur Staatsgründung?

Auch wenn Verschuldungs- und Finanzkrisen den Aufbau einer Finanzbürokratie vorantrieben, so war Verschuldung nicht der Grund für Staatsgründungen und schon gar nicht deren Zweck, wie u.a. Landmann (1927, 483) behauptet. Gleiches gilt übrigens auch für die Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise. Auch wenn die Entstehung des Kapitalismus durch enorme ‚Staatsverschuldung’ begleitet wurde und die damit entstehende Fiskalität in groben Zügen die Finanzarchitektur des modernen Staates beschreibt, ist sie nicht Mittel für dessen Durchsetzung – was auch Marx in einigen Äußerungen nahe legt.

Vielmehr waren seit Ausgang des Mittelalters Krieg und Kriegsfähigkeit Antrieb der Verschuldung (Brewer 1990; Krippendorff 1985, 250ff.; Landmann 1927, 482f.; Le Goff 1956, 60; Sombart 1913; Teschke 2003, 172ff.). [11] Krieg begleitete die Etablierung moderner Staatlichkeit und war zugleich eine Form nicht-kapitalistischer Aneignung. Die Funktionsweise des absolutistischen ‚Staates’ und der Herrschaft des Ancien Régime widersprachen den Formen kapitalistischer Ausbeutung und Entwicklung und stellten z.B. in Frankreich sogar eine Blockierung der Modernisierung dar (Teschke 2003, 145ff.). ‚Staatsverschuldung’ fiel jedoch nicht nur bei Kriegen an, sondern finanzierte vor allem Machtgewinn und Machterhalt, denn Herrschaft musste nicht nur ständig ausgeübt, sondern auch repräsentiert werden (Landmann 1927, 482ff.). Das galt vor allem für Frankreich (Comninel 1990, 198). Ziel des ‚Staates’ war schließlich nicht, den ‚Reichtum der Nationen’ (Smith) zu vermehren, sondern den des ‚Staates’, d.h. des Souveräns. Dieser entwickelte Techniken, seine Machtressourcen (Geld und Menschenmaterial) zu erweitern – ohne deshalb die kapitalistische Produktionsweise einzuführen. [12]

„Finanzkrisen waren im Ancien Régime endemisch“ (Gerstenberger 1990, 348) und dessen Funktionsweise basierte auf dem Vertrauen, dass die Finanziers die für sie selbst einträglichen Kredite gaben. Die ständigen Finanzschwierigkeiten wurden aufgrund der spezifischen Voraussetzungen in Frankreich und England – aber nicht nur hier (vgl. Bonney 1999) – sehr unterschiedlich gelöst. In Frankreich wurde durch Beteiligung der Stände an der zentralisierten Abpressung, durch Ämterverkauf mit dem Privileg der Steuerpacht eine Modernisierung der Finanzorganisation geradezu verhindert. [13] Die „zentralisierte Aneignung war durch die Konkurrenz von Klientelgruppen um den Zugriff auf Teile königlicher Fiskalgewalt strukturiert. War der Kampf vorübergehend stillgelegt, so hatte die Regierung keinen Kredit mehr und damit keine ausreichende Basis in den privilegierten und wohlhabenden Schichten der Bevölkerung. Die Kreditverweigerung war die Form, in der sich die ständisch und damit materiell dominanten Schichten im französischen Königreich Einfluss auf die Politik verschafften.“ (Gerstenberger 1990, 353, 479). Die Französische Revolution beschleunigte eine Veränderung der Organisation der Finanzen (340; Rosanvallon 1990, 18ff.). Aber erst 1814 bedeutete für die Staatsfinanzen ein Wendepunkt, denn erst seitdem musste die Regierung einen Haushaltsplan vorlegen, über den pauschal abgestimmt wurde. Während der ganzen Restaurationszeit (1814-1830) war der Kampf des Bürgertums für ein parlamentarisches Regime gleichbedeutend mit der Verbesserung des Procederes der Haushaltsberatung (Rosanvallon 1990, 27). Mehr und mehr Ministerien wurden der Beratung und Abstimmung durch das Parlament unterworfen. Obwohl bereits wenige Monate vor der Revolution die Käuflichkeit der höchsten Finanzämter abgeschafft und die Eigenständigkeit verschiedener Kassen beseitigt wurde, entstand erst nach und nach mit der Trennung von Verwaltung und Finanzgeschäft eine neue Form von Staatsfinanzen und Kreditgeschäft (Bosher 1970). [14]
England weist demgegenüber eine andere Entwicklung auf. Dort lösten sich ab dem 14. Jahrhundert die feudalen Organisationsformen auf. Die Macht des Adels entwickelte sich von Anfang an innerhalb der Strukturen verallgemeinerter königlicher Gewalt und war damit zugleich abhängig von der Praxis königlicher Herrschaft (Gerstenberger 1990, 65, 93). Das bedeutete, dass mit dem Fehlen fiskalischer Privilegien und der Verallgemeinerung der Interessen des Adels im ‚Parlament’ die Krone den Adel an der ‚Verwaltung’ ihrer lehensherrschaftlichen Aneignungsgewalt beteiligen musste. Das hatte als Resultat, dass es nicht möglich war, über längere Zeit eine Politik durchzusetzen, die den Herrschaftsinteressen des Adels widersprach. Gleichzeitig hatte die Pflicht des Adels an der königlichen Herrschaftspraxis mitzuwirken, neue „Formen und Praktiken einer Herrschaftsöffentlichkeit“ (Gerstenberger 1990, 489) zur Folge. Aufgrund dieser – von Frankreich unterschiedenen – Herrschaftskonstellation war nicht nur der Einfluss auf die Finanzpolitik größer, sondern diese wurde zudem zentral organisiert (Brewer 1990, 129). Begleitet wurde diese Entwicklung durch die frühe Entstehung einer politischen Öffentlichkeit, die sowohl das Steuersystem als gerecht, als auch die Organisation des Fiskus als durchsichtig erscheinen ließ – die Staatsfinanzen gehörten nicht zum Staatsgeheimnis. Dies ist einer der zentralen Unterschiede zwischen Frankreich und England. Während in Frankreich noch 1764 Abbé Morellet für seine Forderungen, die Staatsfinanzen auf Grundlage von Effizienzkriterien zu veröffentlichen, in der Bastille landete (Rosanvallon 1990, 22), waren die öffentlichen und parlamentarischen Diskussionen über die Staatsfinanzen in England durch eine nicht vergleichbare Transparenz geprägt (Brewer 1990, 130f.; Gerstenberger 1990, 489ff.).
Während in Frankreich die Kritik der Herrschaft in eine strukturelle Krise führte, stellte diese in England – auch im 19. Jahrhundert (Wirsching 1990) – ein Moment der Modernisierung dar. In Frankreich verband sich somit auf der einen Seite die Steuer als private Form der Aneignung mit den Interessen der privaten Finanziers. Erst nachdem letztere nicht mehr bereit waren, weiterhin die Schulden des Königs zu finanzieren und innerhalb der ‚herrschenden Klasse’ die Widersprüche so groß waren, das eine grundlegende Veränderung der politischen Verhältnisse auf der Tagesordnung stand, war es möglich, die Staatsfinanzen neu zu organisieren. In England hingegen wurde die Organisation der Staatsfinanzen, aber auch der Geldmärkte umgestaltet, um die Verschuldung und den außerordentlichen Finanzbedarf zu decken, die in Folge der ständigen Kriege und der Rolle Englands als koloniale und hegemoniale Weltmacht anfielen (Brewer 1990; Dickson 1967).

Die Herrscher des Ancien Régime hatten kein Interesse an der Etablierung der kapitalistischen Produktionsweise, sondern vielmehr ein ‚Interesse an sich selbst’, d.h. an sich selbst als mächtigen und kriegsfähigen Akteuren, so dass selbst die Finanzkrisen und die Etablierung einer modernen Finanzverwaltung in England und Frankreich einen sehr unterschiedlichen Verlauf nahmen. Während die Financial Revolution in England den Handel auf Grundlage einer sich bereits umwälzenden Produktionsweise unterstützte, hatte die Finanzkrise in Frankreich vor dem Hintergrund der englischen Konkurrenz und den überkommenen Produktionsverhältnissen nicht mehr als den Zusammenbruch des Absolutismus als Resultat (Teschke 2003, 160ff.). [15] Die kapitalistische Produktionsweise setzte sich in Frankreich nicht schon mit der Französischen Revolution durch (Comninel 1990, 189, 203), sondern erst viel später, als Frankreich durch die englische Konkurrenz dazu gezwungen wurde. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die vorbürgerliche ‚Staatsschuld’ durchaus in historiographischer Hinsicht von Interesse ist, aber keine Auskunft über deren Relevanz und Funktion in einer Gesellschaft geben kann, in der die kapitalistische Produktionsweise herrscht.

Staatsschuldpapiere als fiktives Kapital

Neben den historischen Ausführungen verhandelt Marx Staatsschuldscheine im dritten Band des Kapitals als Form des fiktiven Kapitals (MEW 23, 483; MEGA² II.4.2, 521). Ihm geht es an diesen Stellen jedoch nicht primär um die Bewegung der Staatsschuldpapiere auf dem Finanzmarkt, sondern um die Form des fiktiven Kapitals als solche (Krätke 2001c, 92). Also stellt Marx sich auch hier nicht die Frage, was Staatsverschuldung ist. Vielmehr identifiziert er sie wie andere Papiere (u.a. Aktien und anderen Wertpapiere) als fiktives Kapital, ist also eher an der Form, in der die Staatsschuld vorliegt, interessiert und nicht daran, woher sie kommt und was sie als Staatsschuld, d.h. als Kredit des Staates ausmacht.
Die begriffliche Voraussetzung für das fiktive Kapital ist das zinstragende Kapital. Die im zweiten Band des Kapitals dargestellten Zirkulationsformen des Waren- und des Geldkapitals werden im dritten Band vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Arbeitsteilung von spezialisierten Kapitalfraktionen vollzogen. Marxens Unterstellung bis zum zweiten Band, dass ein individuelles Kapital den Kreislauf vollständig vollzieht, wird also modifiziert. Ein individuelles Kapital kann z.B. nur noch die Bewegung G-G’ durchlaufen, ohne je die Form des produktiven Kapitals annehmen zu müssen. Gleichzeitig bekommt Geld eine neue Bestimmung: Es ist potenzielles Kapital, da es den Gebrauchswert besitzt, als Kapital zu fungieren, d.h. in produktives Kapital verwandelt zu werden, um aus vorgeschossenem Geld mehr Geld zu machen. Diese Möglichkeit des Geldes wird im Kredit warenförmig und das zinstragende Kapital damit zu einer Ware sui generis. [16] Der Zins ist der ‘Preis’ der Ware. Für das zinstragende Kapital ist jedoch nicht der Wert das bestimmende Moment, sondern die Verwertung, d.h. die zukünftigen Zinszahlungen. Die damit einhergehende Trennung von Profit in Unternehmergewinn und Zins bringt zugleich neue Gegensätze mit sich, nämlich die zwischen Vermögensbesitzern auf der einen und borgenden Unternehmern auf der anderen Seite. Während die ersteren an einer hohen Verwertung ihres Kapitals interessiert sind – einem hohen Zins –, ist der Zins für den fungierenden Kapitalisten Kostenfaktor, den es möglichst niedrig zu halten gilt. Dieser strukturelle Gegensatz verfestigt und artikuliert sich als interner Klassengegensatz, sobald die unterschiedlichen ‚funktionellen Formen’ (Marx) des Kapitals in seinem Zirkulationsprozess von spezifischen Kapitalfraktionen vollzogen werden.

Das zinstragende Kapital, so Marx, ist die „Mutter aller verrückten Formen“ (MEW 25, 482; MEGA² II.4.2, 522). Erst mit ihm kann sich die Vorstellung etablieren, dass allein eine gewisse Masse Geld bereits die Eigenschaft besitzt, sich zu verwerten. Damit ist das zinstragende Kapital auch die begriffliche Voraussetzung für das fiktive Kapital. Mit dem Zins kann sich die Vorstellung verallgemeinern, dass jede regelmäßige Geldzahlung Zinszahlung darstellt und jeder gezahlte Zins auf ein zu Grunde liegendes Kapital verweist (MEW 25, 482; MEGA² II.4.2, 520). Das fiktive Kapital unterscheidet Marx vom wirklichen, fungierenden Kapital, das die Gestalt von Geld und Ware annimmt. In Form des industriellen Kapitals muss es den Verwertungsprozess als Produktionsprozess durchlaufen. Das fiktive Kapital dagegen stellt nur einen Anspruch auf Teile der Verwertung dar. Der Anspruch wird durch den Kauf von Wertpapieren (z.B. Aktien oder Schuldverschreibungen) erworben. Das Kapital hat sich somit scheinbar verdoppelt: Es fungiert als tatsächliches Kapital und existiert zugleich als fiktives Kapital in Form von Finanztiteln. Diese können wiederum selbst zu Waren werden, deren Preisentwicklung unabhängig von der Bewegung des wirklichen Kapitals verläuft und sich auf potenzielle Verwertung in der Zukunft bezieht (MEW 25, 483; MEGA² II.4.2, 521). Der Unterschied zwischen Aktien und Staatspapieren ist, dass bei ersteren tatsächlich Produktionsmittel gekauft werden, wenn auch der Aktionär keinen Eigentumsanspruch auf diese hat, sondern nur auf einen Teil des Profits. Bei Staatspapieren hingegen wird das mobilisierte Geld durch den Staat unproduktiv ausgegeben. Der Anspruch der Verzinsung bezieht sich hier allein auf die Partizipation an zukünftigen Steuereinnahmen oder anderen Formen von Staatseinkünften. So ist es durchaus möglich, dass durch Umschuldung auszuzahlende Gläubiger mit neu mobilisiertem Kredit ausgezahlt werden. [17]

Als fiktives Kapital verhandelt Marx die Staatsverschuldung in Form von langfristigen und handelbaren Anleihen. Denn neben (kurzfristigen und langfristigen) Anleihen gibt es für die öffentliche Hand durchaus weitere Möglichkeiten der Verschuldung (Andel 1998, 406f.). [18] Kapital sind diese Ansprüche für die Besitzer nur noch in so weit, als dass diese die Scheine wieder verkaufen können (MEW 25, 464f., 817f.).

Exkurs: Anschlüsse an Keynes

Vor allem bei der Thematik des fiktiven Kapitals und des Kredits lassen sich Anschlüsse an die keynessche Theorie stichpunktartig formulieren. Im Gegensatz zur Neoklassik ist der Kredit bei Marx und Keynes zentral. Nicht das Sparen, sondern die Verfügung über Geld ist für Investitionen bzw. die Akkumulation das zentrale Moment. Dennoch ist das Geld nach Marx eben nicht einfach Vermögen wie bei Keynes, sondern dem Zwang der Verwertung unterworfen. Damit kann Keynes auch nicht denken, dass die Vermögenssicherung vom Verwertungszwang dominiert wird. Weil Keynes die zugrunde liegende Struktur, den Verwertungszwang, nicht in den Blick nimmt, löst er die Verbindung von Gegenwart und unsicherer Zukunft, die bei ihm über das Geld verknüpft sind, über die Psychologie der Akteure auf. Weil Keynes nicht erklären kann, warum die Akteure im Kapitalismus mit Unsicherheit geplagt sein müssen, bleibt sein Begriff der Liquiditätsprämie – die ökonomischen Kosten, nicht unmittelbar über Geld verfügen zu können (Keynes 1936, 186ff.) – mangelhaft begründet. [19]

Schließlich werden Zins und Unternehmensgewinn bei Marx nicht wie bei Keynes nur ideell verglichen, sondern beide werden aus der gleichen Profitmasse bezahlt. Der Widerspruch ist also nicht nur eine Entscheidungsfrage der Akteure bei der Vermögenssicherung, sondern ein materieller Widerspruch, der sich in Interessensgegensätzen zwischen Kapitalfraktionen ausdrückt. Marxens Ausführungen zu fiktivem Kapital und Schuldscheinen sind – in Abgrenzung zu Keynes – zwar durchaus hilfreich, besonders für die Auseinandersetzung über den Zusammenhang von Weltmarkt, Währungssystem und Staatsanleihen; zur Frage, was Staatsschulden tatsächlich sind, tragen seine Ausführungen aber nur begrenzt bei. Dafür müssen weitere Begriffsanstrengungen unternommen werden.

Staatsverschuldung und die Systematik der Kritik der politischen Ökonomie

Der dritte Band des Kapital, in welchem Kredit, fiktives Kapital und Staatsschuldpapiere systematischer behandelt werden, ist Fragment geblieben. Die ihm zugrunde liegenden Manuskripte tragen den Charakter eines Forschungsprozesses, weniger den einer systematischen Darstellung der Kategorien und sind zwischen Sommer 1864 und Dezember 1865 entstanden, also vor den Manuskripten zum veröffentlichten ersten und den wesentlichen Manuskripten zum zweiten Band des Kapital. Marx ist hier oft erst dabei, sich den Stoff anzueignen und bleibt deshalb über weite Passagen deskriptiv. Und es ist ein weiteres Problem zu konstatieren: Die Staatsverschuldung bzw. der öffentliche Kredit setzen den Staat als Kategorie bereits voraus.

Marx thematisiert zwar Staatsanleihen im Rahmen des fiktiven Kapitals (s.o.), setzt aber die Kategorie ‚Staatsverschuldung’ – im Gegensatz zum zinstragenden Kapital – voraus. Der Aufbauplan in den Grundrissen berücksichtigt hingegen noch explizit die Staatsschuld bzw. den öffentlichen Kredit (MEGA² II.1.1, 43) und zwar durchaus im Sinne einer Formbestimmung, d.h. als Kategorie der politischen Ökonomie, die es zu begründen gilt. Nach der Darstellung der drei großen Klassen und deren Austauschverhältnissen kommt in Marxens Konzeption das private Kreditwesen. In einem neuen Buch schließlich soll die ‚Zusammenfassung der bürgerlichen Gesellschaft in der Form des Staats’ verhandelt werden und dessen Beziehung zu sich selbst. Weiter notiert Marx die Stichworte ‚unproduktive Klassen’ und ‚Steuern’. Im Anschluss an die Steuern erhalten Staatsschuld und öffentlicher Kredit ihren Platz in der Darstellung. Nach weiteren Mittelgliedern und Kategorien schließt der Plan mit dem sechsten Buch, mit Weltmarkt und Krise. Im Vorwort von Zur Kritik behält Marx diese grobe Struktur des sog. 6-Bücher-Plans bei (MEW 13, 7; MEGA² II.2.2, 99; vgl. auch den Brief an Engels vom 2. April 1858, MEW 29, 312), geht aber nicht mehr detaillierter auf die einzelnen Bücher ein, sondern konkretisiert die Gliederung des ersten Buches.

Für Marx ist klar, dass es sich bei allen diesen Punkten um theoretische Auseinandersetzungen und keine Realanalyse handelt. Es geht um die Bestimmung ökonomischer und politischer Begriffe – theoretischer Begriffe. Gleiches gilt für den öffentlichen Kredit. Diese Kategorie hat nach der Konzeption des 6-Bücher-Plans weitere und andere Bestimmungen als der Kredit, wie er im dritten Band des Kapital eingeführt wird. Unklar bleibt, welche Bestimmungen das sind. Außer den drei Büchern zum Kapital wurde keines der geplanten Bücher konkreter konzipiert. [20]

Der Staat als Steuerstaat

Den öffentlichen Kredit im Rahmen des marxschen Kritikprogramms zu thematisieren, bedeutet somit mit einer doppelten Aufgabe konfrontiert zu sein: zum einen mit einer näheren Bestimmung der Form Staat, dessen Funktionen und dessen ökonomische Existenzweise als Steuerstaat; zum anderen mit einer konkreteren bzw. abweichenden Bestimmung des öffentlichen Kredits gegenüber dem kapitalistischen, der die Finanzierung der Produktion betrifft, und dem Handelskredit. Michael Krätke ist deshalb zuzustimmen wenn er konstatiert: „Das Buch vom Staat hätte die besondere ‚ökonomische Existenz’ des Staates im Kapitalismus zu kritisieren, die besonderen Formen der staatlich organisierten und durch die Staatsgewalt erzwungenen bzw. legitimierten Ausbeutung zu analysieren, die Kategorien der ‚öffentlichen Finanzen’ zu entziffern, die begrenzte Wirksamkeit der Staatsaktionen, die die kapitalistische Ökonomie regulieren sollen, ebenso zu zeigen wie deren (unbeabsichtigten) Folgen.“ (2002, 251f.) [21]
Damit wäre nicht nur gezeigt, dass der Staat eine bestimmte ökonomische Existenz benötigt und die kapitalistische Ökonomie ohne staatliche Politik gar nicht existieren kann. Die Analyse würde die Formen bestimmen, wie Staat und Ökonomie aufeinander verwiesen sind. Die zentralen Formen sind das Geld und das Recht (Blanke u.a. 1975, 430; Nuss 2006, 172ff.). Während der mit dem Monopol auf physische Gewalt ausgestattete Rechtsstaat für den Warentausch überhaupt erst die adäquate Rechtsform garantiert, bricht er mit seinem Steuermonopol und der Zwangsabgabe Steuer das Äquivalenzprinzip des Warentauschs. „Ihrer ökonomischen Form nach ist die Besteuerung eine reine und einseitige Geldbewegung ohne jede Warenbewegung. […] Das Geld fungiert in dieser Transaktion zwar als Rechengeld für die Beteiligten, aber weder als Kauf- noch Zirkulationsmittel; es fungiert nicht einmal als Zahlungsmittel, denn es vermittelt keinerlei Warenbewegung, sondern ist selbst das einzige Objekt der einseitigen Transaktion.“ (Krätke 1984b, 56)

Dies ist nur deshalb möglich, weil die Sicherung des ausschließenden Privateigentums den Staat ausnimmt, da dieser den WarenbesitzerInnen nicht als ihresgleichen gegenübertritt, sondern gerade die öffentliche Instanz der allgemeinen und unpersönlichen Rechtsgarantie und generellen Norm darstellt. Der Schutz des Eigentums ist immer nur gegenüber Dritten, Privatpersonen absolut. Dem Staat gegenüber ist er relativ. Dem Staat sind unter bestimmten Voraussetzungen Enteignungen möglich. Damit ist die Eigentumsgarantie aber nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist sie „notwendiges Korrelat“, das „das Privateigentum als Handlungsschranke für den bürgerlichen Staat gerade dadurch anerkennt, dass es die Bedingungen normiert, unter denen sich der Staat darüber hinwegsetzen darf.“ (Krätke 1984b, 61) [22] Dies drückt sich im Enteignungsrecht aus, das dem Staat in fast allen klassischen Verfassungen zugesprochen wird. Trotzdem stellt die Besteuerung einen regelmäßigen Eingriff in die private Verfügungsmacht über Eigentum dar. „Besteuerung […] ist ein einseitiger Akt der Herrschaft, den sich nur ein souveräner bürgerlicher Staat erlauben kann.“ (57)

Als Herrschaftsakt, als fortlaufende Enteignung ohne jede spezielle Entschädigung unterliegt die Besteuerung somit einer besonderen Legitimationsnotwendigkeit (62ff.; aus historischer Perspektive Mann 1937). Für die staatliche Steuererhebung existieren verschiedenste Strategien der Legitimierung, die, wie oben historisch skizziert, immer auch um- und erkämpft werden müssen: Monopolisierung von Abgaben durch den Staat, rationale, d.h. bürokratische Organisation des Steuerwesens, Mitsprache und Mitbestimmungsrechte, Kontrollrechte über die Finanzen, Erweiterung der politischen Repräsentation, umfassendes Steuer- und Ausgabenbewilligungsrecht in den Parlamenten (Krätke 1984b, 63ff.; 1991, 121). [23]

Diese stellen neue Existenz- und damit auch Reproduktionsbedingungen des Staates und der kapitalistischen Produktionsweise dar und sind alles andere als marginal. In ökonomischer Hinsicht findet der Staat in der von ihm unabhängigen Bewegungsform des Geldes als Kapital die Grenzen seiner Unabhängigkeit. Die krisenhafte Kapitalakkumulation führt zu permanenten Finanzkrisen und begründet somit gerade die Notwendigkeit staatlicher Verschuldung, will der Staat seinen Aufgaben kontinuierlich und berechenbar nachkommen – und zwar unabhängig davon, in wie weit der Staat wirtschaftspolitisch in Konjunkturzyklen eingreift. Finanzkrisen und die permanenten Steuerreformen sind deshalb auf der einen Seite Ausdruck der krisenhaften Kapitalakkumulation, auf der anderen Seite aber auch Resultat von gesellschaftlichen Kräfteverhältnissen und Widersprüchen, die sich in der Finanzadministration materialisieren (Hirsch 1978).

Mit der Dominanz der kapitalistischen Produktionsweise kann der Staat seine Einnahmen vornehmlich nur in Form von Steuern organisieren. Wie der Steuerstaat somit auf der einen Seite notwendige Voraussetzung für die kapitalistische Produktionsweise ist, so ist er auf der anderen Seite ein ständiges Ärgernis, das immer wieder zu Steuerhinterziehung und Steuerrevolten führt (Burg 2004). Die Steuern sind aber nicht nur eine eigenständige Kategorie der politischen Ökonomie, sondern die Steuerausbeutung ist auch eine Ausbeutung sui generis. [24]

Die Spezifik des öffentlichen Kredits

Bereits der historische Abriss hat gezeigt, dass die vorbürgerliche ‚Staatsschuld’ nicht mit dem modernen öffentlichen Kredit verglichen werden kann. Systematisch lässt sich dies zeigen, wenn nach der Spezifik des Kredits im Kapitalismus gefragt wird. Es geht bei Kredit im Kapitalismus nicht um Leihen und Borgen von Geld, das bereits in vorkapitalistischen Zeiten weit verbreitet war. Vielmehr geht es um die für die kapitalistische Produktionsweise besondere Form, dass Geld als Kapital die Hände wechselt. Dies ist die Elementarform der kapitalistischen Produktionsweise. Das bedeutet zum einen, dass Geld im Kapitalismus nur deshalb zinstragendes Kapital ist, weil das Geld als Kapital benutzt werden kann. Das zinstragende Kapital oder das Leihkapital ist dem produktiven Kapital untergeordnet, ist also eine abgeleitete Form. [25] Zum anderen bedeutet es, dass der Zins aus dem Profit finanziert wird, d.h. der Zinsfuß liegt – unter normalen Bedingungen – unter der Durchschnittsprofitrate. [26]

Nun wird der öffentliche Kredit nicht aus einem erwirtschafteten Profit finanziert. Die Spezifik des modernen Staates ist es gerade, dass er innerhalb der Gesellschaft nicht als Kapitalist fungiert (Agnoli 1975, 79). Der vom Staat aufgenommene Kredit fungiert weder als Kapital, noch wird er durch Profit finanziert. Der öffentliche Kredit wird aus Steuern finanziert. Der Steuerstaat und die „moderne Fiskalität“ (MEW 23, 784) sind also der Staatsschuld kategorial vorausgesetzt. Die Reihenfolge in Marxens Planskizze hat also einen begründenden Charakter für die Kategorie. Die Steuern sind die kategoriale Voraussetzung für die öffentliche Schuld im modernen Sinn. Erst die Steuern als ‚ökonomische Daseinsweise’ (Marx) des Staates ermöglichen, dass Besteuerung und Verschuldung auseinander fallen können. Die Voraussetzung für die Trennung von Verschuldung und Steuern – und damit deren jeweilige Eigenständigkeit als ökonomische Kategorien – ist die Monopolisierung der Steuergewalt. Die Unabhängigkeit der Steuer von Zwischenpersonen wie Steuerpächtern und der damit einhergehenden Auflösung ihres persönlichen Charakters ist Voraussetzung dafür, dass der Staat überhaupt eine eigenständige Steuer- und Schuldenpolitik betreiben kann.

Historisch korrespondiert diese Entwicklung mit der Unterordnung des Geldkapitals unter das industrielle Kapital, d.h. mit der Brechung des Geldmonopols des Wuchers durch die Schaffung eines Geldmarktes, der als Kreditsystem organisiert ist (MEW 25, 617; MEGA² II.4.2, 655). [27] Die persönliche Abhängigkeit von Gläubigern wird zu einer Abhängigkeit vom Geldmarkt. Der Zins nimmt nicht die Form von Wucher an, der an der ökonomischen Substanz zehrt und aus Raub und Prellerei finanziert wird, sondern aus dem Profit bezahlt wird. Hierbei spielte, wie oben skizziert, die Etablierung einer Zentralbank, die sich an die Spitze des Bankenwesens setzt, eine nicht unerhebliche Rolle.

Für den Steuerstaat ist der öffentliche Kredit eine normale Form der Staatseinnahme, ebenso wie in der Privatwirtschaft der Kredit zum ‚mächtigsten Hebel’ der Akkumulation wird (MEW 23, 655), d.h. die Verschuldung zum Mittel der Verwertung. [28] Das Geld wird jedoch nicht als Kapital, sondern unproduktiv, nicht-mehrwertschaffend für öffentliche Güter und die unterschiedlichsten Aufgaben des Staates verwendet. Weil der unmittelbare Zweck der öffentlichen Güter nicht die Verwertung ist und selbst die Mittel für die Aufgabe des Staates, die Verwertungsbedingungen des Kapitals zu sichern, nicht unmittelbar gegeben sind, ist dieses politische Feld ständig umkämpft.

Das umkämpfte Feld ist aber immer schon formbestimmt. Eine der allgemeinsten Staatsaufgaben ist es, das ‚allgemeine Interesse’ des Kapitals im Unterschied zu den partikularen Interessen der in Konkurrenz zueinander stehenden Einzelkapitale zu formulieren und somit eine bestmöglichste Kapitalakkumulation zu ermöglichen. Dieses vom Staat formulierte ‚kapitalistische Gesamtinteresse’ ist allerdings Resultat staatlicher Politik. Vor diesem Hintergrund ist es nahe liegend, dass vor allem zwei Kriterien bzw. Fragen alle ökonomietheoretischen Diskussionen über die Staatsverschuldung dominieren. Zum einen die Frage, in wie weit die Staatsverschuldung und die mit ihr finanzierten Ausgaben die Investitionsneigung des Kapitals steigern. Zum anderen, in wie weit die Staatsverschuldung Einfluss auf die Zinsrate und damit die Inflation hat. [29]

Schluss

Ausgangsfrage dieses Beitrags war, wie im Anschluss an Marx die Staatsschuld als Kategorie der Kritik der politischen Ökonomie zu begreifen ist. Dabei wurden zum einen die von Marx vorliegenden Texte auf ihre Relevanz hin geprüft, zum anderen wurde deutlich, dass der öffentliche Kredit nicht ohne die Frage zu thematisieren ist, warum die Staatsfinanzen die Form der Steuern annehmen. Deutlich wurde, dass Marxens Schriften unmittelbar nur wenig dazu beitragen können, die Kategorie Staatsschuld zu klären. Weder helfen seine historischen Ausführungen weiter, noch seine Analyse der Staatspapiere als fiktives Kapital. Auf den Finanzmärkten nimmt die Staatsschuld als fiktives Kapital in Form von Wertpapieren eine neue Bewegungsform an und unterliegt den Verwertungsinteressen des Geldkapitals. Der öffentliche Kredit ist eine besondere ökonomische Form des Kapitalismus und somit weder von seiner gesellschaftlichen Form, noch von seiner Art der Finanzierung her ein überhistorisches Phänomen.

Vor dem Hintergrund, dass die Staaten durch die Hierarchie der Währungen gezwungen werden, Staatsanleihen vorwiegend in der Währung des Weltgeldes zu denominieren, erweitert sich die Fragestellung um die Dimension der Wechselkurse und der internationalen Geld- und Finanzmärkte. Nicht erst hier werden Herrschaftsverhältnisse – hier auf internationaler Ebene – reproduziert. Bereits die Staatsfinanzen, die Steuerausbeutung und der öffentliche Kredit, die die staatliche Herrschaft finanzieren, reproduzieren gesellschaftliche Herrschaftsverhältnisse. Gleichzeitig stellen die politischen Formen, die der Steuerstaat mit sich bringt, neue Bedingungen und Möglichkeiten dar. Zum einen steht die Legitimation des Steuerstaats ständig in Frage, zum anderen sind der Umfang und die konkreten Formen der Staatsfinanzen Gegenstand gesellschaftlicher Konflikte. Diese drücken sich zum einen in sozialen Auseinandersetzungen aus, die soziale Standards und die öffentlich garantierten Gebrauchswerte zum Gegenstand haben. Gleichzeitig werden diese Kämpfe aber auch auf dem Feld der Deutungshoheit geführt.

Herrschaftliche politische Strategien sind dann am ehesten durchsetzungsfähig, wenn sie für sich beanspruchen können, das Interesse der Allgemeinheit zu verfolgen. Für diese Strategie ist es wichtig, Vorstellungen des Alltagsverstandes anzurufen. Gerade um den ständigen Versuchen Widerstand leisten zu können, für finanzpolitische Strategien Hegemonie zu organisieren, gilt es, sich über die Spezifik der öffentlichen Verschuldung klar zu werden. Weder greift die in der politischen Debatte gern verwendete Analogie zwischen Staatshaushalt und Privathaushalt, noch ist an der zur Zeit mächtigsten Vorstellung etwas dran, dass die heutige Staatsverschuldung nur auf Kosten künftiger Generationen möglich sei (Böhning/Burmeister 2004; Reuter 2000; Weyermann 1927, 523ff.). Wie wichtig diese Ebene der vor-wissenschaftlichen Auseinandersetzung ist, zeigt eine Anmerkung aus den Jahresgutachten des ‚Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung’ (SVR) von 2001: „Am Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt darf nicht gerüttelt werden. Zwar sind seine Referenzwerte wissenschaftlich nicht begründbar; sie haben aber erstaunliche Konsolidierungsbemühungen und Konsolidierungserfolge bewirkt und sollten unbedingt beibehalten werden.“ (JG 01: Ziff. 28) Anstatt ihrem wissenschaftlichen Urteil Nachdruck zu verleihen, dass die Kriterien, die in Amsterdam beschlossen wurden wissenschaftlich nicht haltbar sind, und mit einem gewissen Maß an Willkür festgelegt worden waren, würdigt der Sachverständigenrat deren disziplinierenden Charakter. Einem Vorschlag, dem sich die politischen Eliten mit Rückendeckung der ‚Wirtschaftsweisen’ gerne anschließen. Die Hegemonie der gegenwärtigen Finanzpolitik zeigt sich gerade darin, dass sie sich nicht einmal mehr unter Legitimierungsdruck sieht.

Dass das Staatsbudget immer auch „Klassenbudget“ (MEW 9, 62) ist, unterstrich bereits Marx. Er war es auch, der davor warnte, sich von der ‚Finanzalchemie’ irre machen zu lassen. „Es gibt wahrscheinlich keinen größeren Humbug in der Welt als das so genannte Finanzwesen. Die einfachsten Operationen, die Budget und Staatsschuld betreffen, werden von den Jüngern dieser ‚Geheimwissenschaft’ mit den abstrusesten Ausdrücken bezeichnet; hinter dieser Terminologie verstecken sich die trivialen Manöver der Schaffung verschiedener Bezeichnungen von Wertpapieren […], dass das Publikum von dieser abscheulichen Börsenscholastik ganz verwirrt ist und sich in der Mannigfaltigkeit der Details ganz verliert.“ (MEW 9, 47) Für einen klaren und kritischen Kopf dürfte eine Formbestimmung der Staatsschuld hilfreich bleiben. Dies kann aber die realen Kämpfe nicht ersetzen. Theoretische Überlegungen können deren emanzipatorischen Charakter befördern, indem sie Bedingungen und Grenzen aufzeigen. Grenzen, die keineswegs auf eherner Grundlage beruhen und deshalb selbst zum Gegenstand gesellschaftlicher Veränderungen gemacht werden müssen.

Anmerkungen

  1.  Eine Ausnahme stellen Krätke (1984a; 1984b), Cogoy (1973) sowie Ostendorf (1987) dar. O’Connor (1973) wurde zwar breit diskutiert, bietet aber alles andere als einen werttheoretischen Zugang im Anschluss an Marxens Kritik der politischen Ökonomie.
  2. Als prominentes Beispiel sei hier die Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik genannt, die seit 1978 am 1. Mai zu den Wirtschaftsgutachten der sog. Wirtschaftsweißen ein Gegengutachten veröffentlichen
  3. Diese Form der Zwangsintegration in den Weltmarkt findet bis heute statt. Mike Davis (2001) führt die diversen Methoden in seiner Genealogie der ‚dritten Welt’ vor.
  4. Vgl. MEGA² II.5, 604; MEGA² II.6, 677 sowie die entsprechende Stelle in der französischen Auflage MEGA² II.7, 671ff; bzw. in MEW 23, 782ff.
  5. Offenmarktpolitik ist inzwischen das bedeutendste Instrument der Geldpolitik und der Geldschöpfung. Die Zentralbank verändert die Geldmenge über sog. Offenmarktpapiere, die sie den Geschäftsbanken zum Kauf anbieten.
  6. Auch die HerausgeberInnen der MEGA² konstatieren, dass ab der französischen Auflage vor allem weltwirtschaftliche Tendenzen in einem stärkeren Umfang in der Darstellung von Marx berücksichtigt werden (MEGA² II.10, 23).
  7. Der Zusammenhang von moderner Staatsschuld und Staatlichkeit ist daher theoretisch zentral und kann nicht, wie Häuser (1977, 5) meint, vernachlässigt werden, nur weil es kein ‚historisches Datum’ für den Beginn von Staatlichkeit gibt. Schließlich geht es um die theoretische Frage nach der Spezifik der modernen Staatsschuld. ‚Staat’ setze ich deshalb im Anschluss an Gerstenberger in Anführungszeichen, da solchen „Begriffen im angesprochenen historischen Zusammenhang noch keine (vollständige) empirische Strukturwirklichkeit“ (1990, 41) entspricht.
  8. Deshalb auch Marxens Anmerkung im 24. Kapitel, dass mit der modernen Staatsverschuldung „an die Stelle der Sünde gegen den heiligen Geist, für die keine Verzeihung ist, der Treuebruch an der Staatsschuld“ (MEW 23, 782) tritt. Im Mittelalter herrschte eine ganz spezifische Praxis vor: Bei Zahlungsunfähigkeit drohten keine drakonischen Strafen oder die Versteigerung des Besitzes. Vielmehr war es weit verbreiteter Brauch, dass der Gläubiger für die Zeit, in der sich beide Parteien auf gütlichem Weg einigten, einen Geleitschutz organisierte (Le Goff 1956, 28).
  9. Neben diesen Quellen stellten Ämterkauf und räuberische Aneignung im Krieg weitere Quellen des Reichtums dar.
  10. Zur Entstehung der Steuersysteme im Zuge der Herausbildung des bürgerlichen Staates vgl. Bonney (1999) sowie Stasavage (2003); weiter Braudel (1979, 569ff.), Elias (1939 (Bd.2), 287ff.), Gerstenberger (1990, 340ff.) sowie Schumpeter (1918).
  11. Die damit einhergehende erste Form der Massenproduktion von u.a. Uniformen wurde in ‚staatlichen’ Manufakturen organisiert. Es ist also kein Wunder, wenn Marx feststellt, dass das „System des öffentlichen Kredits“ (MEW 23, 782) Europa während der Manufakturperiode in Besitz nimmt.
  12. Damit entsteht nicht nur das, was Foucault ‚Biopolitik’ nennt, sondern auf der einen Seite die politische Ökonomie als Wissensfeld, als wissenschaftliche Disziplin neben anderen Disziplinen und die Notwendigkeit von ‚Wirtschaftspolitik’, die sich den von der politischen Ökonomie formulierten Gesetzen anpasst und die Bevölkerung als Hauptzielscheibe hat (Foucault 1977/78, 162ff., 494ff.; 1978/79, 393; Meuret 1988; Stützle 2006, 194ff.).
  13. Der Ämterkauf war „eine der schnellsten Möglichkeiten, zu Geld zu kommen“ (Gerstenberger 1990, 341).
  14. Zu Neckers Vorstößen zur Bürokratisierung des Finanzapparats vor der Revolution Bosher (1970, 142-165).
  15. Wood betont für England neben dem agrarischen Ursprung der kapitalistischen Logik die Tatsache, dass die englischen gegenüber den italienischen und holländischen Banken auch neue Instrumente und Geschäftsschwerpunkte entwickelten (1999, 135). Die frühe Dominanz der Ausbeutung in der Produktion gegenüber der Prellerei deutet auch darauf hin, wie wichtig die Reduzierung der Zinsrate war, was als eines der entscheidenden Resultate der Gründung der Bank von England bezeichnet werden kann (Dickson 1967, 15f.).
  16. Das zeigt, dass die Bestimmung der Geldfunktionen mit dem dritten Kapitel des ersten Bandes des Kapital noch lange nicht abgeschlossen ist.
  17. Diese Form der permanenten Staatsschuld ist schließlich mit dem etablierten Steuerstaat eine Finanzinnovation des 18. Jahrhunderts.
  18. Wie stark die Staatsverschuldung inzwischen anerkannt ist, zeigt sich daran, dass Anfang 2004 Großbritannien eine Staatsanleihe mit einer 34-jährigen Laufzeit emittierte, was zu diesem Zeitpunkt die längste Laufzeit innerhalb der G-7-Länder war (FAZ, 23.4.2004).
  19. Die Liquiditätsprämie gilt es besonders für die globale Ebene und den monetären Weltmarkt, auf dem weitere fiktive Waren gehandelt werden – die Währungen –, fruchtbar zu machen. Sowohl aus marxscher als auch aus monetär-keynesianischer Sicht sind hier nur erste Schritte unternommen worden (Girschner 1999, 214ff.; Herr/ Hübner 2005, 98ff.).
  20. Für die Entstehung des Kapital war der 6-Bücher-Plan für Marx weder der Weisheit letzter Schluss, noch sollte dieser zum unkritischen Maßstab genommen werden (MEGA II.15, 1042f.). Die Plan-Debatte ist aber durchaus fruchtbar. Die Frage, welche Kategorie unter welchen Voraussetzungen ‚wohin gehört’ ist auch die Frage danach, was den Kapitalismus zum Kapitalismus macht und wie allgemein, d.h. grundlegend die Aussagen sind. Zur Diskussion um den 6-Bücher-Plan Jahn 1986; 1992 sowie Heinrich 2002.
  21. Auf die ‚Form Staat’ kann hier nicht weiter eingegangen werden (dazu Agnoli 1975; Blanke u.a. 1975; Blanke 1976 sowie Elbe in diesem Band).
  22. Enteignung schließt somit die Garantie des Privateigentums nicht aus. Ganz im Gegenteil. Das „Expropriationsrecht des bürgerlichen Rechtsstaats ist nur das Korrelat der verfassungsmäßig sanktionierten Herrschaft des Privateigentums.“ (Kirchheimer 1930, 231) So können nicht-willkürliche Enteignungen, die dem allgemeinen Interesse der Kapitalakkumulation dienen, durchaus geboten sein.
  23. In Frankreich – im Gegensatz zu England – scheiterte die Revolutionierung der Organisation der Staatsfinanzen vor allem daran, das Steuersystem als gerecht erscheinen zu lassen und das Fiskalsystem öffentlich zu organisieren (Brewer 1990, 134).
  24. Marx spricht an einer Stelle auch davon, dass die indirekte Besteuerung der Arbeiterklasse eine „sekundäre Ausbeutung“ (MEW 25, 623) darstelle (vgl. auch Krätke 1984b, 141ff.).
  25. Deshalb spricht Marx auch immer wieder davon, dass die Unterordnung des Geldkapitals unter das industrielle Kapital und die Beseitigung des Wuchers Bedingungen für die Entwicklung der kapitalistischen Produktionsweise sind (MEW 25, 609; MEGA² II.4.2, 648f.; Pribram 1983, 152).
  26. Geld wird allerdings von einem fungierenden Kapitalisten nur dann aufgenommen, wenn er davon ausgeht, dass damit die Profitmöglichkeiten verbessert werden. Ein Umstand, den die monetär-keynesianische Theorie gerne samt dem damit zusammenhängenden Verhältnis verdreht. Nicht das Verhältnis von Lohnarbeit und Kapital, sondern das zwischen Gläubiger und Schuldnern ist dann das zentrale ökonomische Verhältnis. Das Kreditverhältnis dominiert demnach das Kapitalverhältnis.
  27. Marx ist aber durchaus klar, dass da, wo das zinstragende Kapital nicht als Kapital fungiert, es durchaus noch Wucher geben kann. Vor allem dort, wo aus individueller Not geborgt werden muss (MEW 25, 613f.; MEGA² II.4.2, 652).
  28. Die Vorstellung, dass aus Schulden nur Investitionen finanziert werden dürften, wie es auch Artikel 115 des Grundgesetzes vorsieht, ist ein Relikt der Finanzklassik und der Deckungsregel. Unterstellt wird, dass nur rentable Investitionen Zins- und Tilgungsverpflichtungen gewährleisten können. Vor der Reform des Artikels im Jahr 1969 wurde zudem explizit zwischen ordentlichen (Steuern) und außerordentlichen (Kredite) Einnahmen unterschieden (Ostendorf 1987, 24; Höhnen 1981).
  29. Diese Debatten und die damit einhergehende These des crowding-outs können hier nicht diskutiert werden. Vgl. hierzu Krätke (2001a), Ernst-Pörksen (1983), Ostendorf (1987) sowie Simmert/Wagner (1981).

Literatur:
– Agnoli, Johannes, „Der Staat des Kapitals“ (1975), in, ders., Der Staat des Kapitals und weitere Schriften zur Kritik der Politik, Freiburg/Br 1995, 21-89.
– Andel, Norbert, Finanzwissenschaft, Tübingen 1998.
– Aston, Trevor/ Philpin, C.H.E. (Hg.), The Brenner Debate. Agrarian Class Structure and Economic Development in Pre-Industrial Europe, Cambridge 1985.
– Bagehot, Walter, Lombard Street. A Description of Money Market (1873), New York 1999
– Blanke, Bernhard, „Entscheidungsanarchie und Staatsfunktionen: Zur Analyse der Legitimationsprozesse im politischen System des Spätkapitalismus“, in: Ebbighausen, Rolf (Hg.), Bürgerlicher Staat und politische Legitimation, Frankfurt/M 1976, 188-196.
– ders./ Jürgens, Ulrich/ Kastendiek, Hans, „Das Verhältnis von Politik und Ökonomie als Ansatzpunkt einer materialistischen Analyse des bürgerlichen Staates“, in: dies., Kritik der Politischen Wissenschaft. Analysen von Politik und Ökonomie in der bürgerlichen Gesellschaft, Frankfurt/M 1975, 414–444.
– Böhning, Björn/ Burmeister, Kai, „Sozialabbau im Namen der Generationengerechtigkeit?“, in: Prokla 136, 2004, 357 – 374.
– Bonney, Richard, The Kings’s debts. Finance and Politics in France 1589-1661, Oxford 1981.
– ders. (Hg.), The Rise of the Fiscal State in Europe, Oxford 1999.
Bosher, John F., French Finances 1770-1795. From Business to Bureaucracy, Cambridge 1970.
– Braudel, Fernand, Der Handel. Sozialgeschichte des 15.-18. Jahrhunderts (1979), 3 Bde., München 1990.
– Brewer, John, The Sinews of Power. War, Money and the English State, 1688-1783, Cambridge/MA 1990.
– Brian, Éric, Staatsvermessungen. Condorcet, Laplace, Turgot und das Denken der Verwaltung (1994), Wien 2001.
– Burg, David F., A world history of tax rebellions. An encyclopedia of tax rebels, revolts, and riots from antiquity to the present, New York 2004.
– Clapham, John, Sir, The Bank of England. A history, 2 Bde., Cambridge 1970.
– Cogoy, Mario, „Werttheorie und Staatsausgaben“, in: Braunmühl, Claudia von/ Funken, Klaus, et al. (Hg.), Probleme einer materialistischen Staatstheorie, Frankfurt/M 1973, 129-198.
– Comninel, Georg C., Rethinking the French Revolution. Marxism and the Revisionist Challenge, London 1990.
– Davis, Mike (2001): Geburt der Dritten Welt. Hungerkatastrophen und Massenvernichtung im imperialistischen Zeitalter, Berlin 2005
– Dickson, Peter George Muir (1967): The Financial Revolution in England. A Study in the Development of Public Credit 1688-1756, London
– Elias, Norbert (1939): Über den Prozess der Zivilisation. Soziogenetische und psychogenetische Untersuchungen (Gesammelte Schriften, Bd. 3), Frankfurt/M 1997
– Ernst-Pörksen, Michael (1983): Staatsschuldentheorien. Vom Merkantilismus bis zur gegenwärtigen Kontroverse um Funktion und Wirkungsweise der Staatsverschuldung, Berlin
– Foucault, Michel (1977/78): Geschichte der Gouvernementalität, Bd. I: Sicherheit, Territorium, Bevölkerung. Vorlesung am Collège de France (1977-1978), Frankfurt/M 2004
– ders. (1978/79): Geschichte der Gouvernementalität, Bd. II: Die Geburt der Biopolitik. Vorlesung am Collège de France (1978-1979), Frankfurt/M
– Gerstenberger, Heide (1990): Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung bürgerlicher Staatsgewalt, Münster
– Girschner, Christian (1999): Politische Ökonomie und Weltmarkt. Allgemeine Weltmarktdynamik in der Marxschen Kritik der politischen Ökonomie, Köln
– Giuseppi, John (1966): The Bank of England. A history from its foundation in 1694, London
– Häuser, Karl (1977): Abriss der geschichtlichen Entwicklung der öffentlichen Finanzwirtschaft, in: Neumark, Fritz (Hg.): Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd.1, Tübingen: 3-51
– Heinig, Kurt (1949/51): Das Budget, 3 Bde. (Bd.1: Die Budgetkontrolle; Bd.2: Das Budgetwesen; Bd.3: Inhalts-. Sach- und Namensregister), Tübingen
– Heinrich, Michael (1999): Die Wissenschaft vom Wert. Die Marxsche Kritik der politischen Ökonomie zwischen wissenschaftlicher Revolution und klassischer Tradition (Überarbeitete und erweiterte Neuauflage), Münster
– ders. (2002): Der 6-Bücher-Plan und der Aufbau des Kapital. Diskontinuierliches in Marx’ theoretischer Entwicklung, in: Berliner Verein zur Förderung der MEGA-Edition e.V. (Hg.): In Memoriam Wolfgang Jahn (Wissenschaftliche Mitteilungen, Heft 1), Hamburg, 92-101.
– Herr, Hansjörg (2001): Keynes und seine Interpreten, in: Prokla 123, 31.Jg., H.2, 203-225.
– ders./ Hübner , Kurt (2005): Währung und Unsicherheit in der globalen Ökonomie. Eine geldwirtschaftliche Theorie der Globalisierung, Berlin
– Hirsch, Joachim (1968): Haushaltsplanung und Haushaltskontrolle (Reihe »Parlament und Verwaltung«, Teil 2), Stuttgart
– ders. (1978): Was heißt eigentlich ‘Krise des Steuerstaats’? Zur politischen Funktion der Staatsfinanzkrise, in: Grauhan, Rolf Richard/ Hickel, Rudolf (Hg.): Krise des Steuerstaats? Widersprüche, Perspektiven, Ausweichstrategien, Opladen, 34-50.
– Hoffmann, Philip T. (1994): Early Modern France, 1450-1700, in: Hoffmann, Philip T./ Norberg, Kathryn (Hg.): Fiscal Crises, Liberty, and Representative Government, 1450-1789, Stanford/Ca., 226-252.
– Höhnen, Wilfried (1981): Der Begriff der öffentlichen Investitionen als Verfassungsgrenze der Staatsverschuldung, in: WSI Mitteilungen, 32.Jg.,.H.1, 7 – 15.
– Hunt, Philip A./ O’Brien, Patrick K. (1999): England 1485-1815, in: Bonney, Richard (Hg.): The Rise of the Fiscal State in Europe, Oxford, 53-101.
– Jahn, Wolfgang (1986): Zur Entwicklung der Struktur des geplanten ökonomischen Hauptwerkes von Karl Marx, in: Arbeitsblätter zur Marx-Engels Forschung, H.20, 6–44.
– ders. (1992): Ist Das Kapital ein Torso? Über Sinn und Unsinn einer Rekonstruktion des ‘6-Bücherplans’ von Karl Marx, in: DIALEKTIK, H.3, 127–138.
– ders./ Noske, Dieter (1983): Zu einigen Aspekten der Entwicklung der Marxschen Forschungsmethode der politischen Ökonomie in den Londoner Heften (1850-1853), in: Marx-Engels-Jahrbuch 6, Berlin/DDR, 121-147.
– Kaemmel, Ernst (1966): Finanzgeschichte. Sklavenhaltergesellschaft, Feudalismus, vormonopolistischer Kapitalismus, Berlin
– Keynes, John Maynard (1936): Allgemeine Theorie der Beschäftigung, des Zinses und des Geldes, Berlin 2002
– Kirchheimer, Otto (1930): Die Grenzen der Enteignung. Ein Beitrag zur Entwicklungsgeschichte des Enteignungsinstituts und zur Auslegung des Art. 153 der Weimarer Verfassung, in: Funktionen des Staates und der Verfassung. 10 Analysen, Frankfurt/M., 1972, 223 – 295.
– Körner, Alois (1893): Staatsschuldentilgung und Staatsbankerott. Mit besonderer Berücksichtigung der fundirten Staatsschuld, Wien
– Krätke, Michael R. (1984a): Value Theory and Public Finance, in: Hänninen, Sakari/ Paldán, Leena (Hg.): Rethinking Marx (Argument-Sonderband 109), Berlin, 95-100.
– ders. (1984b): Kritik der Staatsfinanzen. Zur politischen Ökonomie des Steuerstaats, Hamburg
– ders. (1991): Steuergewalt, Versicherungszwang und ökonomisches Gesetz, in: Prokla 82, 21.Jg., H.1, 112-143.
– ders. (1996): Marxismus als Sozialwissenschaft, in: Haug, Frigga / Krätke, Michael (Hg.): Materialien zum Historisch-Kritischen Wörterbuch des Marxismus. Materialien zum Historisch-Kritischen Wörterbuch des Marxismus, Hamburg, 69-122.
– ders. (2001a): Die Kosten des Sparzwangs, in: Loccumer Initiative kritischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (Hg.): Kritische Interventionen. Flugschrift Kritischer Wissenschaft, Bd.5, Rot-Grün – noch ein Projekt? Versuch einer ersten Bilanz, Hannover, 23-69.
– ders. (2001b): ›Hier bricht das Manuskript ab.‹ (Engels). Hat das Kapital einen Schluss?, Teil I, in: Hecker, Rolf/ Vollgraf, Carl-Erich, et al. (Hg.): Neue Texte, neue Fragen. Zur Kapital-Edition in der MEGA (Beiträge zur Marx-Engels-Forschung. Neue Folge 2001), Hamburg, 7-43.
– ders. (2001c): Geld, Kredit und verrückte Formen, in: MEGA-Studien, H.1, 64-99.
– ders. (2002): ›Hier bricht das Manuskript ab.‹ (Engels). Hat das Kapital einen Schluss?«, Teil II, in: Hecker, Rolf/ Vollgraf, Carl-Erich, et al. (Hg.): Klassen – Revolution – Demokratie. Zum 150. Jahrestag der Erstveröffentlichung von Marx’ Der 18. Brumaire des Louis Bonaparte (Beiträge zur Marx-Engels-Forschung. Neue Folge 2002), Hamburg, 211-261.
– ders. (2006): Marx als Wirtschaftsjournalist, in: Hecker, Rolf/ Vollgraf, Carl-Erich, et al. (Hg.): Die Journalisten Marx und Engels. Das Beispiel Neue Rheinische Zeitung (Beiträge zur Marx-Engels-Forschung. Neue Folge 2005), Hamburg, 29-97.
– Kriedte, Peter (1980): Spätfeudalismus und Handelskapital. Grundlinien der europäischen Wirtschaftsgeschichte vom 16. Bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts., Göttingen
– Krippendorff, Ekkehart (1985): Staat und Krieg. Die historische Logik politischer Unvernunft, Frankfurt/M
– Landmann, Julius (1927): Geschichte des öffentlichen Kredits, in: Gerloff, Wilhelm/ Meisel, Franz (Hg.): Handbuch der Finanzwissenschaften, Bd.2, Tübingen, 479-515.
– Laum, Bernhard (1926): Entstehung der öffentlichen Finanzwirtschaft (Altertum und Frühmittelalter) in: Gerloff, Wilhelm/ Meisel, Franz (Hg.): Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd.1, Tübingen, 185-209.
– Le Goff, Jacques (1956): Kaufleute und Bankiers im Mittelalter, Frankfurt/M-New York 1993
– Mann, Fritz Karl (1937): Steuerpolitische Ideale. Vergleichende Studie zur Geschichte der ökonomischen und politischen Ideen und ihres Wirkens in der öffentlichen Meinung 1600-1935 (Finanzwissenschaftliche Forschungen, Heft 5), Jena
– ders. (1959): Finanztheorie und Finanzsoziologie, Göttingen
– Matsui, Kiyoshi (1970): Marx’s Plan in the “Critique of Political Economy” and the Crisis in the World Market, in: The Kyoto University Economic Review, 11.Jg., H.1, 28-56.
– Meuret, Denis (1988): Eine politische Genealogie der Politischen Ökonomie, in: Schwarz, Richard (Hg.): Zur Genealogie der Regulation. Anschlüsse an Michel Foucault, Mainz 1994, 13-53.
– Nuss, Sabine (2006): Copyright & Copyriot. Aneignugskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus, Münster
– O’Connor, James (1973): Die Finanzkrise des Staates, Frankfurt/M 1974
– Ostendorf, Helga (1987): Dilemma Staatsverschuldung. Austerity-Politik in der Bundesrepublik Deutschland 1975 bis 1981, Berlin
– Parker, David (1996): Class and State in Anvien Régime France. The Road to Modernity? , London
– Pribram, Karl (1983): Geschichte des ökonomischen Denkens, 2 Bde., Frankfurt/M 1998
– Reuter, Norbert (2000): Generationengerechtigkeit in der Wirtschaftspolitik. Eine finanzwissenschaftliche Analyse staatlicher Haushalts- und Rentenpolitik, in: Prokla 121, 10.Jg., H.4, 547-566.
– Rist, Charles (1938): Geschichte der Geld- und Kredittheorien von John Law bis heute, Bern, 1947
– Rosanvallon, Pierre (1990): Der Staat in Frankreich. Von 1789 bis heute, Münster 2000
– Schrader, Fred E. (1980): Restauration und Revolution. Die Vorarbeiten zum “Kapital” von Karl Marx in seinen Studienheften 1850-1858, Hildesheim
– Schumpeter, Joseph A. (1918): Die Krise des Steuerstaats, in: Hickel, Rudolf (Hg.): Goldscheid, Rudolf/ Schumpeter, Joseph: Die Finanzkrise des Steuerstaats. Beiträge zur politischen Ökonomie der Staatsfinanzen, Frankfurt/M 1976, 329-379.
– Simmert, Diethard B./ Wagner, Kurt-Dieter (Hg.) (1981): Staatsverschuldung kontrovers, Köln
– Smith, Tony (o.J.): The Place of the World Market in Marx’s systematic Theory, unter: http://www.public.iastate.edu/~tonys/worldmarket.html, Zugriff am: 10.10.2007
– Sombart, Werner (1913): Krieg und Kapitalismus (Studien zur Entwicklungsgeschichte des modernen Kapitalismus, Bd.2), München-Leipzig
– Stasavage, David (2003): Public debt and the birth of the democratic state. France and Great Britain, 1688 – 1789, Cambridge u.a.
– Stützle, Ingo (2006): Die Ordnung des Wissens. Der Staat als Wissensapparat, in: Bretthauer, Lars/ Gallas, Alexander, et al. (Hg.): Poulantzas lesen. Zur Aktualität marxistischer Staatstheorie, Hamburg, 188-205.
– Sweezy, Paul/ Dobb, Maurice/ Takahashi, Kohachiro/ Hilton, Rodney u.a. (1984): Der Übergang vom Feudalismus zum Kapitalismus, Frankfurt/M
– Teschke, Benno (2003): Mythos 1648. Klassen, Geopolitik und die Entstehung des europäischen Staatensystems, Münster 2007
– ders. (2005): Bürgerliche Revolution, Staatsbildung und die Abwesenheit des Internationalen, in: Prokla 141, 35.Jg., H.4, 575-600.
– Ullmann, Hans-Peter (1983): Öffentliche Finanzen im Übergang vom Ancien Régime zur Moderne. Die bayerische Finanzreform der Jahre 1807/08, in: Archiv für Sozialgeschichte, H.23, 51-98.
– Weyermann, Moritz R. (1927): Theorien des öffentlichen Kredits, in: Gerloff, Wilhelm/ Meisel, Franz (Hg.): Handbuch der Finanzwissenschaften, Bd.2, Tübingen, 516 – 586.
– Wirsching, Andreas (1990): Parlament und Volkes Stimme. Unterhaus und Öffentlichkeit im England des frühen 19. Jahrhunderts, Göttingen-Zürich
– Wolf, Frieder Otto (2006): Marx’ Konzept der ‘Grenzen der dialektischen Darstellung’, in: Hoff, Jan/ Petrioli, Alexis, et al. (Hg.): Das Kapital neu lesen. Beiträge zur radikalen Philosophie, Münster, 159-188.
– Wood, Ellen Meiksins (1999): The origin of capitalism. A longer view, London – New York, 2002